Pfarrgemeinderatsordnung
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Pfarrgemeinderatsordnung

PGR-Ordnung neu – Zusammenfassung

PFARRGEMEINDERAT:

Pastoralrat der Pfarre – eigenverantwortliches Gremium. PGRs sollen in der Pfarre all das fördern oder initiieren, wodurch Menschen den Weg zu Christus und zum Glauben finden.

Der PGR dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarre und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrags der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarre betreffen, je nach Fachbereich und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend bzw. beschließend mitzuwirken und für die Einheit in der Pfarre sowie für die Einheit mit dem Bischof und der Weltkirche Sorge zu tragen.

Pastorale Aufgaben des PGRs:

  • Beratung, Entwicklung und Erstellung eines Pastoralkonzepts gemeinsam mit dem Pfarrer
  • Gewinnung, Begleitung und Anerkennung des ehrenamtlichen Engagements in der Pfarre
  • Kontakte und Zusammenarbeit mit nichtkirchlichen Gruppen, Einrichtungen und Initiativen, Förderung von Ökumene und interreligiösem Dialog.
  • Sorge um die pastoral genutzten Räumlichkeiten gemeinsam mit dem VVR.
  • Der PGR legt bei seiner Konstituierung die Anzahl der Mitglieder im VVR fest, benennt zwei Drittel der Mitglieder des VVR und bestellt zwei unabhängige Rechnungsprüferinnen bzw. Rechnungsprüfer, die nicht Mitglieder des VVR sein dürfen. Er legt das Pastoralkonzept vor, an das der VVR in der Finanzplanung gebunden ist (siehe GO 6.1; vgl. weiters VVRO 3.2 sowie 6.1).
  • Der PGR gestaltet die Zusammenarbeit mit anderen Pfarren im Entwicklungsraum und plant gemeinsame pastorale Schritte.

 

Trifft sich mindestens vierteljährlich.

 

PFARRLEITUNGSTEAM:

Tragt gemeinsam mit dem Pfarrer die seelsorgliche und pastorale Verantwortung für das Pfarrgebiet. Besteht aus:

  1. a)dem Pfarrer, jeweils einer Person der amtlich beauftragten Berufsgruppen (Priester, Diakone, Pastoralassistenten),
  2. b)der bzw. dem Stellvertretenden Vorsitzenden des PGR und zwei bis drei Personen, die vom PGR in der konstituierenden Sitzung gewählt werden und nicht unbedingt dem PGR angehören müssen.

Dem Pfarrleitungsteam obliegt die

  1. a) Aufmerksamkeit gegenüber allen Bereichen der Seelsorge und deren Entwicklung, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität durch geeignete Weiterbildung und Begleitung aller in der Pfarre Engagierten,
  2. b) Vorbereitung der Sitzungen im PGR und die Aufbereitung der Themen für die Tagesordnung, Sorge um die Durchführung von Beschlüssen und Nachbereitung

der Sitzungen im PGR sowie die Führung der laufenden Geschäfte des PGR zwischen den

Sitzungen.

 

Wird vom Pfarrer in der Regel einmal monatlich einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

 

 

VERMÖGENSVERWALTUNGSRAT:

Ist jenes Gremium, das gemäß can. 537 CIC 1983 die kirchliche Vermögensverwaltung im Rahmen der vom Diözesanbischof erlassenen Normen (Ordnungen) zu besorgen hat. Bei der Mitwirkung in den Angelegenheiten der kirchlichen Vermögensverwaltung kommt dem VVR Entscheidungsrecht zu.

Der VVR ist als gesetzlicher Vertreter des kirchlichen Vermögens im Namen folgender Rechtspersönlichkeiten tätig:

  • der Pfarre,
  • der Pfarrkirche,
  • der nichtinkorporierten Pfarrpfründe und sonstiger Pfründe des Pfarrbereichs, sofern es sich um

Baulastangelegenheiten handelt,

  • der rechtsfähigen pfarrlichen Stiftungen,
  • der anvertrauten Filialkirchen,
  • des kirchlichen Eigentümers des Pfarrheims.

Aufgaben:

Der VVR nimmt im Namen oben genannter Rechtspersönlichkeiten folgende Aufgaben wahr. Diese umfassen alle Maßnahmen und Rechtshandlungen, die zur Wahrnehmung der oben genannten Zuständigkeiten erforderlich sind:

  1. a) Verwaltung des Kirchenvermögens sowie der Stiftungen und der Filialkirchen, die Verwaltung des Pfarrheims und des pfarrlichen Friedhofs und aller sonst im Eigentum der Pfarre befindlichen Gebäude und Liegenschaften
  2. b) Besorgung der Bauangelegenheiten der Pfarrpfründe
  3. c) Abschluss und Auflösung von Dienstverträgen mit Laiendienstnehmerinnen bzw. Laiendienstnehmern der Pfarre, vorbehaltlich diözesaner Genehmigung
  4. d) Erstellung und Beschluss des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses sowie deren Weiterleitung an die Erzbischöfliche Finanzkammer
  5. e) Beschluss und Vollzug jener Bauangelegenheiten und Restaurierarbeiten, die ohne Inanspruchnahme von Stammvermögen oder diözesanen Mitteln besorgt (erledigt) werden, beides jedoch vorbehaltlich diözesaner Genehmigung
  6. f) Antragstellung in allen Bauangelegenheiten an das Erzbischöfliche Bauamt und Durchführung der Maßnahmen, soweit diese nicht dem Erzbischöflichen Bauamt vorbehalten sind
  7. g) Auflage der Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung) zur allgemeinen Einsichtnahme

Mitglieder:

  1. a) Der VVR besteht aus mindestens vier, höchstens acht Personen, die im Gebiet der Pfarre ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder sich dieser Pfarre zugehörig fühlen. Die genaue Anzahl der Mitglieder des VVR setzt der PGR in der konstituierenden Sitzung fest. Die Mitglieder des VVR sollen über entsprechendes Fachwissen (kaufmännisch, juristisch, technisch …) verfügen, sind volljährig und besitzen das aktive und passive Wahlrecht in den PGR.
  2. b) Der Pfarrer ist zusätzlich von Amts wegen Mitglied im VVR und Vorsitzender des VVR.
  3. c) Zwei Drittel der Mitglieder des VVR sind vom PGR zu benennen; diese können Mitglieder des PGR sein, müssen diesem aber nicht angehören. Die weiteren Mitglieder werden vom Pfarrer nach Anhörung der vom PGR benannten Mitglieder namhaft gemacht.
  4. d) Die Mitgliedschaft im VVR ist ein kirchliches Ehrenamt.

Der VVR wählt bei der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte die Stellvertretende Vorsitzende bzw. den Stellvertretenden Vorsitzenden. Dieser achtet auf die organisatorischen Abläufe (Sitzungstermine, Fristen, Kontakte zum PGR …); der bzw. die Stellvertretende Vorsitzende des VVR ist amtliches Mitglied im PGR.

Die Sitzungen sind nicht öffentlich und finden mindestens 4mal jährlich statt.