Gedanken am 15.4.2020 – Gesetz und Eigenverantwortung
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Gedanken am 15.4.2020 – Gesetz und Eigenverantwortung

Gedanken am 15.4.2020 – Gesetz und Eigenverantwortung

In der aktuellen Corona-Krise nimmt die Dynamik und Spannung zwischen Gesetz und Eigenverantwortung eine besonders große Rolle ein, die aber eigentlich immer gegeben und zu beachten ist.

Das Ziel der Politik ist oder sein soll, Menschen zu befähigen, in aller Freiheit ihrem Wohl und dem Wohl der Gemeinschaft nachzugehen. Es ist besser, wenn wir aus Verantwortung das richtige tun, als aus Angst vor einer Strafe. Gesetz sollte im besten Fall oder viel mehr eine Bewusstsein bildende Rolle spielen als einen Zwang darstellen. So hat es das Ziel, Menschen eigenverantwortlich zu machen.

Dazu kommt die Tatsache, das Gesetz nie alle konkreten Fälle berücksichtigen wird können. Aristoteles spricht in seiner Ethik davon, dass der Gesetzesgeber nicht jeden einzelnen Fall berücksichtigen kann. Wenn jemand in einem bestimmten Fall einen gut erwogenen Urteil fällt, dass der Gesetzgeber mit Blick auf das Gemeinwohl nicht gewollt hätte, dass das Gesetz in diesem Falle zu tragen kommt, weil das z.B. ein größerer Schaden verursachen würde, ist das keine Übertretung des Gesetzes, sondern die kluge und vernünftige Beachtung dessen.

Das ist besonders klar bei den Verordnungen der letzten Zeit, die unter massiven Zeitdruck erstellt wurden, mit wenig Zeit für Überlegungen, inwiefern die überlegten Maßnahmen in ganz vielen und verschiedenen Situationen passen, so wie für die Abwägung zwischen die Rechte und das Wohl einzelner und kleiner Institution und das physische Wohl (die Gesundheit) der Bevölkerung in seiner Gesamtheit. Es ist an und für sich nicht die Aufgabe einer einzelnen Familie, abzuwägen, inwiefern ein Besuch bei Großeltern das Potential für gesundheitlichen Auswirkungen in der breiteren Gesellschaft haben könnte. Die Familie ist direkt für sich selbst und ihren Umfeld verantwortlich. Der Blick auf die Gesamtheit ist vielmehr Aufgabe des Bundesstaats. Der Staat kann bei Vorhandensein größerer Gefahren, Begrenzungen in solchen familiären Angelegenheiten verordnen. Er kann aber nur verordnen nach dem, was tendenziell notwendig ist, kann nicht jeden Fall berücksichtigen. So kann und wird es sein, mindestens aus moralischer Sicht, dass eine Abwägung öfters notwendig ist, inwiefern solche Besuche doch gut und richtig sind.

(Es gibt juristische Unterschiede zwischen Gesetze, Verordnungen, und Erlässe, denen ich nicht versuche in der Teminologie hier ganz gerecht zu werden)

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